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STFAN Nr. 11 vom Seite 2

Pflicht zur Erstellung einer elektronischen Rechnung ab 2025

Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. André Reineke

Die E-Rechnung kommt – die Umsetzung der Einführung erfolgte durch das Wachstumschancengesetz. Inzwischen hat auch das BMF mit Datum vom (KIEHL KAAAJ-68891) sein finales Anwendungsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Der Beitrag stellt die Aufgaben, die nunmehr auf Unternehmer und Steuerberater zukommen, vor, ohne die technischen Neuerungen bis ins letzte Detail zu beschreiben.

Neue Begriffe durch das Wachstumschancengesetz

Das UStG unterscheidet nunmehr zwischen einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG) und sonstigen Rechnungen. Demnach handelt es sich bei einer elektronischen Rechnung um eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Dieses strukturierte elektronische Format kann auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden.

Aus der elektronischen Rechnung müssen sich die nach dem UStG erforderlichen Angaben vollständig in ein Format extrahieren lassen, das einer europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist. Dazu muss die Rechnung in einem nach EU-Norm strukturierten Fo...

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