Die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung unterliegt als solche nicht der Schenkungsteuer, sondern erst die zur Auszahlung gelangte Versicherungsleistung
Leitsatz
Räumt ein Versicherungsnehmer einem Dritten unwiderruflich das Bezugsrecht aus einer Kapitallebensversicherung ein und erhält der Begünstigte bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungsleistungen, unterliegt die Einräumung des Bezugsrechts als solche nicht der Schenkungsteuer. Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen vielmehr (erst) die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 742 BFH/NV 2000 S. 145 Nr. 1 YAAAA-96653
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