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NWB-EV Nr. 10 vom Seite 289

Optimierung des gemeinschaftlichen Testaments mit flexiblen Vermächtnislösungen

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des „Supervermächtnisses“ beim gemeinschaftlichen Testament

Wolf-Dieter Tölle

Die häufigste Form des Testaments in Deutschland ist nach Auskünften vieler Notare und Umfragen das gemeinschaftliche Testament in Form des sog. „Berliner Testaments“. Mehr als 50 % der vorhandenen Testamente sind nach Schätzungen und Umfragen sog. Berliner Testamente!

Kernaussagen
  • Gemeinschaftliche Testamente, insbesondere in Form des „Berliner Testaments“ haben bei größeren Vermögen steuerliche Nachteile.

  • Vermächtnisse als Belastung können diese Nachteile ausgleichen.

  • Das „Supervermächtnis“ ist steuerlich anzuerkennen, wenn die Fälligkeit befristet ist.

I. Einleitung

Die Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei der sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner zunächst gegenseitig und dann in der Regel ihre gemeinsamen Abkömmlinge als Schlusserben nach dem Letztversterbenden einsetzen, ist einfach verständlich und oftmals passend für die persönliche Lebenssituation. Dies kommt zudem dem Wunsch der gegenseitigen Absicherung von Ehegatten am nächsten. Geregelt ist das gemeinschaftliche Testament in den §§ 2265 ff. BGB. Es ist einfach zu errichten, notariell oder durch handschriftliche Verfügung, von einem Ehegatten geschrieben und unterschrieben, vom anderen nur unterschrieben (vgl. §§ 2267, 2247 BGB).

Enthält es wechselbezügliche Verfügungen nach § 2270 BGB, dann unterliegt es nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners der sog. Bindungswirkung und kann dann vom Überlebenden nicht mehr geändert werden, es sei denn, die Bindungswirkung wurde ausdrücklich oder konkludent aufgehoben oder das Testament enthält für bestimmte Fälle eine Öffnungsklausel. Der Bindungswirkung unterliegen regelmäßig die Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Das ergibt sich aus den Regelungen des Erbvertrages, insbesondere § 2278 BGB.

Vielen Erblassern sind diese Rechtsfolgen des gemeinschaftlichen Testaments nicht vollständig klar.

Darüber hinaus ist diese Testamentsform steuerlich ungünstig, da der gesamte Nachlass des Erstversterbenden zunächst auf den anderen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner übergeht und erst beim zweiten Erbfall auf die Kinder. Dadurch geht der Freibetrag, den auch der Erstversterbende gegenüber den gemeinsamen Kindern hat, verloren. Das kann durchaus erheblich sein. Bei größeren Vermögen empfiehlt sich diese Konstellation in der Regel so nicht.

Gemeinschaftliche Testamente sind häufig wie folgt formuliert:

„Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.

Schlusserben werden unsere zwei Kinder zu gleichen Teilen.“

Dieses Testament wird häufig noch mit einer Pflichtteilsstrafklausel kombiniert und regelmäßig gem. § 2267 BGB handschriftlich von einem Ehegatten niedergeschrieben, datiert und vom anderen Ehegatten ebenfalls mit Ort und Datum versehen, unterschrieben.

Das Berliner Testament soll dabei in erster Linie den überlebenden Partner absichern. Die Erbengemeinschaft und die folgende Erbauseinandersetzung mit den Kindern soll dem überlebenden Ehegatten zunächst erspart bleiben.

Diese Art der letztwilligen Verfügung scheint unkompliziert und klar. Darum ist diese Form der Testierung sehr beliebt.