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NWB Nr. 39 vom Seite 2677

Hinweispflicht des Steuerberaters bei „aufgedrängtem“ ermäßigtem Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG

Dr. Norbert H. Hölscheidt und Daniel König

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2709Ein Urteil des LG Lübeck zeigt, dass der Steuerberater bei der Prüfung von Steuerbescheiden sehr genau zu prüfen hat, ob ein in dem Bescheid dem Mandanten gewährter steuerlicher Vorteil, der nicht Gegenstand eines Antrags war und der seitens des Finanzamts zu Unrecht gewährt wurde, nicht zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Nachteil des Mandanten führen kann. Dies gilt insbesondere im Fall der Gewährung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 3 EStG, der nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann und der auch dann für die Zukunft als „verbraucht“ gilt, wenn er vom Finanzamt ohne Antrag und sachlich zu Unrecht angewandt wurde.

Sachverhalt

[i]FA wendet 2008 versehentlich den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG anDie klagenden Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2008 erfasste das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 fälschlicherweise einen Betrag von 39.932 € als Veräußerungsgewinn des Ehemanns, ohne dass die beklagte Steuerberaterin dies für die Eheleute beantragt hatte, und wendete den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG darauf an. Dies führte zugunsten der Eheleute zu einer Steuerminderung von rund 8.000 €.

[i]FA wendet § 34 Abs. 3 EStG nicht erneut an ...