1. Anspruchsberechtigte, deren Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO gesondert festzustellen sind, müssen den Antrag auf Investitionszulage bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt stellen 2. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Antrag stattdessen bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gestellt wird
Leitsatz
1. Der Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1993 eines Anspruchsberechtigten, dessen Einkünfte (hier aus Land- und Forstwirtschaft) nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977 gesondert festzustellen sind, ist bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA (Wohnsitz-FA) zu stellen.
2. Die irrtümliche Annahme eines berufsmäßigen Beraters eines solchen Anspruchsberechtigten, der Antrag sei in diesem Fall bei dem für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständigen FA zu stellen, ist in der Regel nicht unverschuldet und rechtfertigt daher bei Versäumung der Antragsfrist nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 65 DAAAA-96608
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