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IWB Nr. 18 vom Seite 720

„Guaranteed payments“

Zur Besteuerung von Vorausleistungen einer US-Anwalts-LLP

Prof. Dr. Dietmar Gosch

Der BFH hatte bislang zweifach Gelegenheit, sich zur Vergütung international tätiger Anwaltssozietäten in Gestalt sog. guaranteed payments zu äußern, zum einen im Urteil v. , damals noch zur früheren Abkommenslage gem. Art. 14 Abs. 1 DBA USA 1989 a. F., zum anderen erst kürzlich im Urteil v.  zum DBA USA 1989 n. F. Auch letztere Entscheidung erschöpft das Thema indessen nicht, weil innerstaatliche „Gegenvorschriften“ noch nicht anwendbar waren und deswegen noch unbeachtet blieben: das Treaty-Overriding in § 50d Abs. 9 Satz 4 und 1 EStG i. d. F. v. .

Kernaussagen
  • Guaranteed payments gehören zu den geläufigen Vergütungen international tätiger Anwaltssozietäten in Gestalt von Limited Liability Partnerships (LLP). In Deutschland ansässige Partner unterfallen mit „ihren“ guaranteed payments in den USA einer Besteuerung, die in ihrem Umfang davon abhängt, inwieweit der Partner für die LLP tatsächlich in den USA tätig wird. Die betreffenden Einkünfte sind nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA USA von der deutschen Besteuerung freizustellen.

  • Der Tatbestand der Rückfallklausel („switch-over“) in Art. 23 Abs. 4 Buchst. b DBA USA wird nicht erfüllt. Die guaranteed payments werden in den USA besteuert. Auf abgrenzbare Einkunftsteile kommt es nicht an. Dass die betreffenden Einkünfte aus Unternehmensgewinnen gem. Art. 7 DBA USA in den USA abweichend verteilt und auf dieser Basis nach US-innerstaatlicher Gewinnermittlungsmethode besteuert werden, ändert nichts. So sieht das zwischenzeitlich auch der BFH.

  • Ein Besteuerungsrückfall an Deutschland scheidet ebenfalls nach Maßgabe innerstaatlicher Vorschriften („treaty overriding“) aus. Das betrifft § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ebenso wie § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. Beide Vorschriften bewirken den Übergang von der in Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA USA vereinbarten Freistellung nicht. Für die Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt hinzu, dass es an der erforderlichen fiktiven Ansässigkeit des betreffenden deutschen Partners als Voraussetzung in den USA fehlt. Die Besteuerung erfolgt aus US-Sicht allein tätigkeitsbezogen. Darüber musste der BFH bislang noch nicht entscheiden.S. 721