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NWB BB 10/2024 S. 288

Forderungen: Ansprüche aus 2021 drohen zu verjähren

Die Verjährung von Forderungen ist in §§ 195 ff. BGB geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre für gesetzlich nicht anders geregelte Ansprüche, etwa Kundenforderungen. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden ist. Forderungen aus 2021 verjähren also Ende 2024. Der Anspruch entsteht, wenn der Unternehmer, der Gläubiger, seine vertraglichen Leistungen erbracht hat. Die Rechnungsstellung ist nicht entscheidend. Um nicht auf Forderungen sitzenzubleiben, müssen betroffene Unternehmer jetzt handeln und die Außenstände bspw. zeitnah eintreiben oder mit säumigen Zahlern um Stundungen verhandeln.

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