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BFH 18.04.2024 V R 7/22, StuB 18/2024 S. 725

Umsatzsteuer | Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung kein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe

Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt (Bezug: § 3 Abs. 1, Abs. 9, Abs. 12 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG; Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL; § 3, § 7, § 22 KrWG).

Praxishinweise

Der tauschähnliche Umsatz mit Baraufgab...