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Schenkungsteuer | Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung (BFH)
Leistung i. S. des
§ 7 Abs. 8
Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das
die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer
Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff.
§ 7 Abs. 8
Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit
der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des
§ 7 Abs.
1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.
Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. des
§ 7 Abs. 8
Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des
§ 11 BewG zu
ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung
an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu
vergleichen. Der gemeine Wert der (teil )unentgeltlich bewirkten Leistung
bildet die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils nach
§ 7 Abs. 8
Satz 1 ErbStG (