Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung von Forschung und Entwicklung nach IFRS und HGB
Zu den Ansatzkonzeptionen für selbstgeschaffenes immaterielles Vermögen
Die Unterscheidung zwischen Forschung und Entwicklung spielt sowohl in den IFRS als auch im HGB eine wichtige Rolle. Die Differenzierung dieser beiden Phasen des Innovationsprozesses ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Bilanzierung hat. Während Forschungskosten i. d. R. direkt als Aufwand zu erfassen sind, können bzw. müssen Entwicklungskosten unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden. Die genauen Kriterien zur Differenzierung unterscheiden sich allerdings zwischen IFRS und HGB, was sich letztlich auch in den unterschiedlichen Ansatzkonzeptionen niederschlägt und die mit den beiden Rechnungslegungssystemen verfolgten Zielsetzungen widerspiegelt.
Zülch, Forschungs- und Entwicklungsausgaben, infoCenter, NWB TAAAC-32085
I. Einleitung
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB
Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 255 Rz. 192,
NWB GAAAJ-44237
Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl.
2023, § 13 Rz. 27, NWB NAAAJ-35958 Zentral für den Ansatz
und die Bewertung selbst geschaffenen immateriellen Vermögens ist –
sowohl in der internationalen Rechnungslegung als auch nach HGB – die
Abgrenzung der Forschungs- von der Entwicklungsphase. In der
internationalen Rechnungslegung ist der
Ansatz von selbst geschaffenem immateriellem Anlagevermögen mit einigen
Herausforderungen verbunden. So muss der künftige
Nutzenzufluss an das Unternehmen
wahrscheinlich und die Herstellungskosten
müssen verlässlich ermittelbar sein.
Zusätzlich wird die Separierbarkeit des
Anlageguts gefordert, also die Möglichkeit, das Gut vom Unternehmen zu trennen,
verkaufen, übertragen, lizenzieren, vermieten oder zu tauschen. Das Gut muss
letztlich von anderen Anlagegütern abgrenzbar sein. Oftmals bereitet schon die
Abgrenzung erhebliche Schwierigkeiten. Sofern diese allerdings als erfüllt
anzusehen ist, sind in einem nächsten Schritt die
Herstellungskosten der selbst geschaffenen
immateriellen Vermögenswerte verlässlich zu
schätzen.