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STFAN Nr. 10 vom Seite 13

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Dipl.-Betriebswirt (FH) Uwe Czeppel

§ 33 EStG bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen. Diese umfassen zwangsläufige und unvermeidbare Ausgaben, die über die normale Lebensführung hinausgehen. In diesem Beitrag werden die Voraussetzungen und die abzugsfähigen Kosten erläutert.

Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen

Die außergewöhnlichen Belastungen (agB) werden unterteilt in Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) und in außergewöhnliche Belastungen besonderer Art (§§ 33a und 33b EStG). Sie werden wie folgt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
  Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustabzug
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen

In den §§ 33a und 33b EStG sind die Unterhaltsaufwendungen, der Ausbildungsfreibetrag und die Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und für die Pflegepersonen aufgeführt. In diesem Beitrag werden die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG besprochen. Diese Grundvorschrift erfasst nur solche Fälle, die nicht in den §§ 33a und § 33b EStG geregelt sind.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gle...

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