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Handelsrecht | Außenwirkung eines Haftungsausschlusses (FG)
Ein Haftungsausschluss i. S. von §
28 Abs. 2 HGB kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung
unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird. Nach
einem Zeitraum von weit über sieben Monaten seit Geschäftsübernahme muss aber
davon ausgegangen werden, dass sich die an die tatsächliche Geschäftsübernahme
anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger trage auch die
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, zwischenzeitlich verfestigt hat, und
dass dieser Umstand von einer demnächst erfolgenden Bekanntmachung eines
Haftungsausschlusses nicht mehr beseitigt werden kann ().
Sachverhalt:
Streitig war eine Inhaftungnahme nach § 28 HGB.
Die Mutter der Klägerin unterhielt in X einen Hotel- und Gaststätten...