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Das Säumnisverfahren und die Abrechnung nach RVG
Erscheint der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht oder ist er nicht ordnungsgemäß vertreten, ergeht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil, soweit der Klageantrag dies rechtfertigt. Das Wort „Versäumnisurteil“ wird dann kostenmäßig schnell damit verbunden, dass hier für den Kläger nur eine 0,5 Terminsgebühr angefallen und abzurechnen ist. Ob dies zwingend immer der Fall ist, zeigt der nachfolgende Beitrag anhand einiger regelmäßig wiederkehrender Praxisfälle.
Grundlagen
Bei einem Versäumnisverfahren handelt es sich um einen „normalen“ zivilen Rechtsstreit. Von Versäumnisverfahren spricht man, wenn eine der Parteien säumig ist, d. h. es kommt zu einer nicht ordnungsgemäßen Prozessführung, da eine der Parteien gerichtliche Fristen missachtet oder einen Termin nicht wahrnimmt.
RA Müller reicht für seine Mandantin Florentina Fröhlich eine Zahlungsklage über 3.600 € gegen Birte Butterblume beim Amtsgericht Düsseldorf ein. Das Gericht übersendet der Beklagten die Klageschrift und bestimmt einen Verhandlungstermin. Zu diesem Termin erscheint die Beklagte unentschuldigt nicht. Sie ist daher säumig.
Abwandlung Beispiel 1: RA Müller reicht für seine Manda...