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STFAN Nr. 9 vom Seite 26

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

Fallbeispiel

Die GmbH kauft am ein Computerprogramm zur Steuerung von Produktionsmaschinen für 60.000 € zzgl. 19 % USt gegen Banküberweisung. Das Computerprogramm hat eine voraussichtliche Nutzungsdauer von drei Jahren.

Einführung

Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände zu erfassen, wozu u. a. auch immaterielle Vermögensgegenstände gehören. Neben körperlichen (materiellen) Vermögensgegenständen, wie z. B. Maschinen oder Pkw, gibt es auch „unkörperliche“ (immaterielle) Vermögensgegenstände, die je nach Verwendungsabsicht im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. Immaterielle Vermögensgegenstände unterscheiden sich von den materiellen Vermögensgegenständen durch ihre „Unkörperlichkeit“, da es sich i. d. R. um „geistige Werte“ (z. B. Ideen) und Rechte (Berechtigungen) handelt.

Voraussetzung für eine Bilanzierbarkeit ist jedoch, dass es sich überhaupt um einen Vermögensgegenstand handelt. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb,

  • deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt (in Form von Aufwendungen),

  • die einer be...

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