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Umsatzsteuer | Kein tauschähnlicher Umsatz bei Entsorgung gefährlicher Chemikalien
Entsorgt ein Entsorgungsfachbetrieb verunreinigte Chemikalien, so erhöht sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht um den Wert der verunreinigten Chemikalien, die der Entsorgungsfachbetrieb gelegentlich nach entsprechender Reinigung als sogenanntes Regenerat wieder verkaufen kann.
[i]Klägerin entsorgte Chemikalien und verkaufte ggf. das sogenannte RegeneratBei der Klägerin handelte es sich um einen Entsorgungsfachbetrieb für Chemikalien, die bei ihren industriellen Kunden verunreinigte Chemikalien abholte und anschließend fachgerecht reinigte und entsorgte. Soweit nach der Reinigung ein wiederverwertbares Regenerat verblieb, veräußerte die Klägerin dieses, anderenfalls entsorgte die Klägerin auch die nicht wiederverwertbaren Reste. Das Finanzamt ging von einem tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG aus und erhöhte die umsatzsteuerliche Bemessungsgr...