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BBK Nr. 17 vom Seite 810

Die Umlagen U1 und U2 – Rechtliche Grundlagen und Besonderheiten

Jörg Romanowski

Arbeitnehmer haben grundsätzlich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Ähnliches ist auch während des Mutterschutzes über das Mutterschutzgesetz geregelt. Für Unternehmen sind solche Kosten schwer kalkulierbar und im Einzelfall auch ein großes betriebswirtschaftliches Risiko. Insofern hat der Gesetzgeber insbesondere für kleinere Arbeitgeber Abhilfe geschaffen mithilfe der Lohnfortzahlungsversicherungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Welche Arbeitgeber hier die entsprechenden Umlagen U1 und U2 zahlen müssen und was diese Unternehmen im Gegenzug dafür von den Umlagekassen (= Krankenkassen) bekommen, stellt der folgende Beitrag als Kurzüberblick dar.

I. Rechtliche Grundlagen der Lohnfortzahlungsversicherungen

§ 1 Abs.  [i]Erstattung 80 % im Krankheitsfall 1 AAG regelt verkürzt dargestellt: „Die Krankenkassen [...] erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts [...]“. S. 811

Darüber hinaus werden auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beitragszuschüsse erstattet.

Nach [i]Erstattung 100 % bei Mutterschutz§ 1 Abs. 2 AAG werden den Arbeitgebern auch die Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Rahmen des Mutterschutzgesetzes während des Mutterschutzes ihrer Arbeitnehmerinnen erstattet – hier sogar zu 100 %.

Dafür müssen die beteiligten Arbeitgeber eine Umlage an die Krankenkassen (= Umlagekassen) abführen, die Umlage U1 für die Lohnfortzahlung Krankheit und die Umlage U2 für die Lohnfortzahlung Mutterschutz.

II. Teilnahme am Umlageverfahren U1 als Ausgleich für die Lohnfortzahlung bei Krankheit

Das [i]Arbeitgeber mit maximal 30 BeschäftigtenPrinzip des Aufwendungsausgleichsgesetzes ist es, den Arbeitgebern mit wenigen Beschäftigten (regelmäßig nicht mehr als 30) den größten Teil ihrer Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung an arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer zu erstatten. Dafür zahlen die Arbeitgeber einen Umlagebetrag – die Umlage U1. Die Höhe dieses Umlagebetrags richtet sich nach dem Entgelt der Beschäftigten und dem Umlagesatz der zuständigen Einzugsstelle (Satzungsrecht der Krankenkasse). Die Umlage wird vom Arbeitgeber allein getragen, die Beschäftigten werden grundsätzlich nicht beteiligt. Die Umlagepflicht der Entgelte orientiert sich an der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge – bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern an dem Entgelt, welches bei Rentenversicherungspflicht heranzuziehen wäre. Einmalentgelte werden nicht umlagepflichtig. Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld wird nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Voraussetzung [i]Entgeltfortzahlungsanspruch notwendigdafür, dass die Arbeitgeber ihre Lohnfortzahlungskosten für die erkrankten Arbeitnehmer von den Krankenkassen erstattet bekommen, ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn Beschäftigte wegen Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit, eines Schwangerschaftsabbruchs oder einer Sterilisation, einer Organ-, Gewebe- oder Blutspende oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind.

Die [i]Maßgebliche Zahl der BeschäftigtenEntgeltfortzahlungsversicherung erfasst nach § 3 Abs. 1 AAG Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Hat ein Arbeitgeber als natürliche Person mehrere Betriebe, so werden die Beschäftigtenzahlen der jeweiligen Betriebe zusammengerechnet.

Beispiel 1

Arbeitgeber A ist Einzelunternehmer und hat einen Betriebsteil in Berlin mit 20 Beschäftigten und einen Betriebsteil in Potsdam mit 15 Mitarbeitern (zwei verschiedene Betriebsnummern).

Lösung: Da es sich in Potsdam und Berlin jeweils um denselben Arbeitgeber handelt, werden die Beschäftigtenzahlen addiert. Damit beschäftigt A insgesamt 35 Mitarbeiter.

Bei [i]Ermittlung der anrechnungsfähigen Arbeitnehmer der Ermittlung der Betriebsgröße werden grundsätzlich alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Krankenkassenzugehörigkeit mitgezählt. Bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Arbeitnehmer bleiben u. a. Auszubildende, schwerbehinderte Menschen, Freiwilligendienstler, Vorstandsmitglieder einer AG und Geschäftsführer einer GmbH und Mitarbeiter in vollständiger Elternzeit unberücksichtigt. S. 812

Teilzeitbeschäftigte dagegen werden (nur) anteilig berücksichtigt,

  • mit 0,25 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden,

  • mit 0,5 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden,

  • mit 0,75 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis zu 30 Stunden.