BBK Nr. 17 vom Seite 773

Meldepflicht für elektronische Kassen(-systeme) zum 1.1.2025

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Zum startet die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) – mehr als acht Jahre nach der Bekanntgabe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Spätestens dann sollten alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, darauf vorbereitet sein. Die bisher ausgesetzte Meldepflicht für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit endet zum .

Ab dem steht das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung. Alle ab dem angeschafften Kassen müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden. Alle vor dem angeschafften Systeme müssen spätestens bis zum gemeldet werden. Zudem werden die Mitteilungspflichten zu EU-Taxametern und Wegstreckenzählern mit weiterem Schreiben vom weiter spezifiziert.

Die Meldepflicht wirft für Einzelhändler, Dienstleister, Hoteliers und Gastronomen, aber auch alle anderen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme nutzen, einige neue Fragen auf, die es zu beantworten gilt. Tobias Teutemacher erläutert ab der , worauf bei der Mitteilungspflicht zu achten ist. Besonders praktisch: Eine Übersicht zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie die Mitteilung an das Finanzamt konkret zu erfolgen hat.

Unser Service für Sie: Damit Sie und Ihre Mandanten auch bei diesem Thema immer auf dem aktuellen Stand sind, haben Sie in der NWB Datenbank Zugriff auf die beiden Mandanten-Merkblätter „Checkliste für die Kassenführung mittels offener Ladenkasse (OLK) ab 2024“ (NWB JAAAF-88008) und „Checkliste zur Kassenführung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme (eAS) für gastronomische Betriebe“ (NWB PAAAE-89435). Diese können Sie übernehmen, ggf. anpassen, und als Ihr eigenes Mandanten-Rundschreiben per E-Mail oder als Brief an Ihre Mandanten versenden. Aus diesem Grund können Sie die Mandanten-Merkblätter sowohl als PDF als auch als Word-Dokument herunterladen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2024 Seite 773
IAAAJ-74290