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BBK Nr. 17 vom

Softwarekauf und -update – Verbuchung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung

Leserfrage

Udo Cremer

Abnutzbares Anlagevermögen muss grundsätzlich entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei Hard- und Software geht die Finanzverwaltung inzwischen von einer einjährigen Nutzungsdauer aus. Es besteht also die Möglichkeit der vollen Abschreibung im Anschaffungsjahr, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € netto spielt für Hard- und Software keine Rolle mehr.

Frage: Mitte Dezember 2023 kaufte ein zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer eine Buchhaltungssoftware für 800 € (alternativ: 1.100 €) jeweils zzgl. 19%Umsatzsteuer, die bis Ende des Jahres 2023 funktionsbereit in Betrieb genommen wurde. Die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung wurde in zwei gleichen Teilbeträgen Anfang Januar und Ende Januar 2024 durch Banküberweisung bezahlt. Im August 2024 erfolgte das erste Update der Software zum Preis von 100 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag für das Update wurde im September 2024 vom betrieblichen Bankkonto eingezogen. Es stellt sich die Frage, welchen Einfluss dieser Sachverhalt auf den Gewinn in den Jahren 2023 und 2024 hat, der in beiden Jahren ...