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StuB Nr. 17 vom Seite 672

Die neue unechte steuerliche Betriebsveranstaltung

Anmerkungen zum

Betriebswirt Axel-Friedrich Foerster

Der den Anwendungsbereich für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von steuerlichen Betriebsveranstaltungen deutlich erweitert. Durch die aktuelle BFH-Entscheidung wird damit neben der freibetragsbegünstigten Betriebsfeier eine neue Variante von Betriebsveranstaltungen geschaffen, die in der betrieblichen Praxis auf Interesse stoßen sollte. Fast zeitgleich hat das BSG am ein ebenfalls beachtenswertes Urteil zu Betriebsfeiern getroffen. Danach hat eine vom Arbeitgeber erst verspätet vorgenommene Pauschalversteuerung nicht mehr die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge.

Langenkämper, Betriebsveranstaltungen, Grundlagen, NWB YAAAE-61363

Kernaussagen
  • Der BFH musste die Frage klären, ob die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Steuersatz von 25 % auch dann zulässig ist, wenn die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht, sondern für einen ausgewählten Teilnehmerkreis durchgeführt wird.

  • Der BFH hat diese Frage bejaht und erweitert den Anwendungsbereich für eine Pauschalbesteuerung mit 25 %.

  • Nahezu zeitgleich mit der BFH-Entscheidung musste sich das BSG mit der Frage befassen, bis zu welchem Zeitpunkt die Pauschalbesteuerung mit 25 % spätestens erfolgt sein muss, um die Sozialversicherungsfreiheit der Arbeitgeberzuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen zu begründen.

I. Steuerliche Definition von Betriebsveranstaltungen

[i]Seifert, Feierkosten und Lohnsteuer, NWB 33/2024 S. 2244, NWB JAAAJ-72742 Karbe-Geßler, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG online Kommentar, 9. Aufl. 2024, § 40, NWB HAAAJ-52221 Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Zollkodex-Anpassungsgesetzes (JStG 2015) die steuerlichen Grundlagen für Betriebsveranstaltungen erstmals mit Wirkung zum in § 19 Abs. 1 EStG gesetzlich geregelt. Nach der seit dem Jahr 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Bis zu der ab in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung richtete sich die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ausschließlich nach der Rechtsprechung der obersten Finanzgerichte, den zu Betriebsfeiern ergangenen Verwaltungsschreiben der Finanzverwaltung und den amtlichen Lohnsteuer-Richtlinien.

Durch die gesetzliche Neuregelung gilt seit ein steuerlicher Freibetrag für Betriebsveranstaltungen i. H. von 110 € je Arbeitnehmer für bis zu zwei Betriebsfeiern jährlich, sofern die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Während für die Anwendung des 110 €-Freibetrags das Offenstehen für alle Beschäftigten des Unternehmens oder eines Betriebsteils zwingende Voraussetzung ist, verlangt § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 25 % lediglich, dass Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gezahlt wird.