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StuB Nr. 17 vom Seite 676

Das BMF-Schreiben zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Überblick und ausgewählte praxisrelevante Aspekte

Prof. Dr. David Eberhardt

Mit Datum vom und damit mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes hat das BMF das Anwendungsschreiben zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) veröffentlicht. Das umfangreiche Schreiben enthält einige begrüßenswerte Klarstellungen, die in der Praxis zu einer Vereinfachung führen werden. Die Verwaltung scheint bemüht, den Anwendungsbereich des Gesetzes einzugrenzen. Mitunter stoßen diese Bemühungen aber an die Grenzen des Gesetzestextes. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über das BMF-Schreiben und geht dabei auf ausgewählte praxisrelevante Aspekte ein.

Kernfragen
  • Wie äußert sich das Schreiben zu „Geschäftsvorgängen“ gem. § 7 StAbwG?

  • Wie positioniert sich das BMF zum Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot gem. § 8 StAbwG?

  • Wie ist das Schreiben insgesamt zu bewerten?

I. Anwendungsbereich

[i]Gebhardt/Kockrow/Krüger/Syska, Aktuelle Praxisfragen zum Steueroasen-Abwehrgesetz, IWB 12/2023 S. 470, NWB AAAAJ-42496, und Teil 2, IWB 15/2023 S. 599, NWB CAAAJ-45566 Von herausragender Bedeutung für die Anwendung des StAbwG ist der Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet. Die diesbezüglichen Voraussetzungen werden ausführlich in §§ 4-6 StAbwG dargelegt. Praktisch bedeutsam ist allerdings aus Sicht der Finanzverwaltung nur die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke bzw. § 2 StAbwV. Dementsprechend stellt das BMF-Schreiben klar, dass es allein auf den Inhalt der StAbwV ankommt; eine gesonderte Prüfung der §§ 4-6 StAbwG soll durch die Finanzämter nicht erfolgen. Das wird den Prüfungsaufwand auf Seiten der Finanzverwaltung deutlich reduzieren und führt zu Rechtsklarheit für alle Seiten.

Hinsichtlich des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs beschränkt sich das BMF-Schreiben im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes. Insoweit bestanden aber auch kaum Auslegungsunsicherheiten. Begrüßenswert ist die Klarstellung, dass notwendige Voraussetzung für die zeitversetzte Anwendung der Abwehrmaßnahmen der §§ 8, 11 StAbwG ist, dass das nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet durchgängig in der StAbwV genannt werden muss (Rn. 11, 12).