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NWB-EV Nr. 9 vom Seite 264

Kommt die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen nun?

Bundesregierung startet mit Steuerfortentwicklungsgesetz weiteren Versuch

Dr. Katrin Dorn und Dr. Morten Dibbert

In dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes ist die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen enthalten. Damit startet die Bundesregierung einen neuen Versuch, eine solche Pflicht einzuführen, die bereits für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gilt und im Koalitionsvertrag verankert ist. Die Anzeigepflicht war bereits im Wachstumschancengesetz enthalten und wurde, nach erheblicher Kritik aus der Wissenschaft und Praxis, durch den Vermittlungsausschuss wieder gestrichen. Ob die Einführung dieses Mal Erfolg haben wird, ist offen. Die Anzeigepflicht steht insbesondere aufgrund des damit verbundenen bürokratischen Aufwands und verfassungsrechtlicher Zweifel in der Kritik. Eine Einführung würde dem Wunsch und Versprechen nach Abbau von Bürokratie eindeutig widersprechen.

Kernaussagen
  • Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz startet die Bundesregierung einen neuen Versuch, eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen zu schaffen.

  • Die Anzeigepflicht orientiert sich an der bereits eingeführten Pflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.

  • Grundsätzlich besteht eine Mitteilungspflicht aber nur, wenn zusätzlich eines der in § 138l Abs. 5 AO-E definierten nutzerbezogenen oder gestaltungsbezogenen Kriterien vorliegt. Damit wird der Anwendungsbereich der Anzeigepflicht deutlich eingeschränkt. Denn eine solche besteht nur dann, wenn die dort enthaltenen Umsatz- oder Steuergrenzen überschritten werden.

  • Sie gilt nur für die im Gesetz enthaltenen Steuerarten, dazu gehören die Steuern vom Einkommen, aber auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer.

  • Ob die Einführung der Mitteilungspflicht diesmal gelingt, bleibt abzuwarten.

  • Sofern das Gesetzgebungsverfahren Erfolg hat, würde die Anzeigepflicht spätestens zum in Kraft treten.

I. Kurze Übersicht zum Steuerfortentwicklungsgesetz

Mitte Juli 2024 überraschte das BMF mit dem Referentenentwurf für ein weiteres Steuergesetz – dem Zweiten Jahressteuergesetz 2024 („JStG II 2024“). Die darin vorgesehenen Maßnahmen sollen die Steuerpflichtigen durch die Anpassung des Steuertarifs, die Anhebung von Freibeträgen und anderen Leistungen entlasten, indem sie insbesondere die Effekte der kalten Progression mindern. Darüber hinaus sah der Entwurf die Einführung der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen vor. Ebenfalls im Juli veröffentlichte die Bundesregierung die sog. Wachstumsinitiative als umfassendes Maßnahmenpaket. Damit wolle die Bundesregierung der deutschen Wirtschaft umgehend Impulse für mehr wirtschaftliche Dynamik geben, so die Begründung.

Diese beiden Elemente hat die Bundesregierung in den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs, das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz („SteFeG“), übernommen. Dabei beinhaltet der Entwurf das vom BMF eingebrachte „JStG II 2024“ sowie einzelne Maßnahmen der Wachstumsinitiative („Wachstumspaket“). Nach der Begründung des Entwurfs werden neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen aufgegriffen, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die Anpassung des Einkommensteuertarifs. Dementsprechend soll auch der Einkommensteuertarif mit Ausnahme des Eckwerts der „Reichensteuer“ angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag angehoben werden.

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, sollen mit Wirkung zum die Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren überführt werden. Weiterhin ist eine Anpassung bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit geplant. Zudem sieht der Entwurf die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen unter engen Voraussetzungen vor. S. 265