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Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung eines teils vermieteten, teils selbstgenutzten Gebäudes
Der Abzug von Schuldzinsen für die Finanzierung einer gemischtgenutzten Immobilie war nach bisheriger Auffassung der FinVerw und einer Vielzahl von FG nur anteilig möglich, wobei der Aufteilungsmaßstab sich einheitlich nach dem Verhältnis der fremdvermieteten zur selbstgenutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes richtete.
Mit Urt. v. (Az. IX R 44/95 als ausführliche Leit-Entscheidung IX R 19/96, IX R 29/96, IX R 59/95 (BFH/NV 1999, S. 764), IX R 39/96 (BFH/NV 1999, S. 765) hat der BFH diese Grundstsätze verworfen und es dem Stpfl. nunmehr unter bestimmten Umständen ermöglicht, die von ihm aufgenommenen Fremdmittel gezielt für die Begleichung von Aufwendungen einzusetzen, die den fremdvermieteten Wohnungen zuzuordnen sind. Der Stpfl. kann so die volle steuerliche Abziehbarkeit der für diese Darlehensmittel anfallenden Schuldzinsen herbeiführen. Dabei ist es unschädlich, dass die vermieteten Gebäudeteile bautechnisch untrennbar mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden sind. Auch darauf, ob und ggf. wannbürgerlich-rechtlich Wohnungseigentum entstanden ist, kommt es nicht an.
Die Ermittlung der Abziehbarkeit der Schuldzinsen ist danach in zwei Schritten durchzuführen:
Im 1. Schrit...