Wirksamer Investitionszulagenantrag einer GmbH grundsätzlich nur bei eigenhändiger Unterschrift des Geschäftsführers innerhalb der Antragsfrist
Leitsatz
1. Der Antrag einer GmbH auf Gewährung einer Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er von dem Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben ist.
2. Andere Angestellte einer GmbH sind nicht als ,,besonders Beauftragte'' i. S. von § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 anstelle des Geschäftsführers zur Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags für die GmbH befugt.
3. Die Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags nach dem InvZulG 1991 durch einen rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten ist nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO 1977 zulässig. Bei einer Abwesenheit von einigen Tagen liegt keine Verhinderung an der Unterschriftsleistung durch eine längere Abwesenheit i. S. von § 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 vor.
4. Die Wahrung der Antragsfrist gemäß § 6 Abs. 1 InvZulG 1991 setzt voraus, daß die eigenhändige Unterschrift innerhalb dieser Frist geleistet wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 237 EAAAA-96437
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