BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1762/21

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Gesetze: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Instanzenzug: Az: V ZR 220/20 Beschlussvorgehend Az: V ZR 220/20 Beschlussvorgehend LG München II Az: 12 S 4160/18 Endurteilvorgehend LG München II Az: 12 S 4160/18 Versäumnisurteilvorgehend AG Garmisch-Partenkirchen Az: 7 C 409/17 Endurteilvorgehend AG Garmisch-Partenkirchen Az: 7 C 409/17 Versäumnisurteil

Gründe

1 Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Hiernach kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; BVerfGK 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und erfordert, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat die Beschwerdeführerin besondere Billigkeitsgründe dargetan noch sind diese sonst erkennbar. Die Begründung der Beschwerdeführerin, die Entscheidung vom sei „rechtskräftig ausgeschlossen“, ist nicht nachvollziehbar.

2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240812.2bvr176221

Fundstelle(n):
WAAAJ-73727