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Übersicht für die Mitteilung von eAS an die Finanzverwaltung
„Was lange währt, wird endlich gut.“ Diese Redensart wird häufig verwendet, wenn nach langer Zeit ein vorzeigbares Ergebnis erkennbar ist und der Aufwand sich gelohnt hat. Mehr als acht Jahre nach der Bekanntgabe des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen kommt zum die digitale Meldepflicht. Die bisher ausgesetzte Meldepflicht (§ 146a Abs. 4 AO) für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit endet zum . Die Bereitstellung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit über die ERiC-Schnittstelle des Programms „Mein ELSTER“ und das ELSTER-Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO)“ wurde vom bekanntgegeben.
Die nachfolgende Übersicht dient dazu, die Erfassung von Daten zu einem eAS im ab zur Verfügung stehenden neuen ELSTER-Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO)“ selbständig vorzubereiten. Sie können diesen Text vollständig oder in Auszügen an Ihre Mandanten weiterleiten.
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