Instanzenzug: Az: I-20 U 208/20vorgehend LG Hagen (Westfalen) Az: 4 O 225/12
Gründe
1Der Antrag des Schuldners, die angesetzten Kosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung auszulegen, weil dies der gegen den angegriffenen Kostenansatz allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 402/22, juris Rn. 1; vom - IV ZR 241/18, juris Rn. 2).
2Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Schuldner begründet seinen Antrag damit, dass das Gericht das Meistbegünstigungsprinzip nicht beachtet habe und seine Entscheidung darauf beruhe. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann aber nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschlüsse vom - IV ZR 402/22, juris Rn. 2; vom - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses - hier der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (, juris Rn. 4). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg. Eine etwaige Missachtung des Meistbegünstigungsprinzips durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners, für die hier ohnehin nichts spricht, kann mit der Erinnerung im Kostenverfahren nicht mehr erfolgreich angegriffen werden. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.
Rust
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180724BIVZR84.22.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-73611