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WP Praxis Nr. 9 vom Seite 261

Behandlung des negativen Unterschiedsbetrags nach § 253 Abs. 6 HGB

WP/StB Prof. Dr. Christian Hanke, Dinslaken

I. Sachverhalt

Wirtschaftsprüfer D ist seit mehreren Jahren Abschlussprüfer der X-GmbH, die in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss Pensionsrückstellungen ausweist. Zum liegt der für die Abzinsung zugrunde zu legende durchschnittliche Zinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre erstmals unter dem durchschnittlichen Zinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre.

II. Fragestellungen

Der Leiter Rechnungswesen der X-GmbH stellt Wirtschaftsprüfer D die folgenden Fragen:

  • Darf nunmehr wieder der siebenjährige Durchschnittszinssatz verwendet werden?

  • Muss der negative Unterschiedsbetrag weiterhin im Anhang angegeben werden?

  • Wie verhält es sich beim negativen Unterschiedsbetrag mit der Ausschüttungssperre?

III. Lösungshinweise

1. Hintergrund

Wie alle anderen Rückstellungen sind Pensionsrückstellungen ebenfalls mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). Bis zum Jahr 2016 waren alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem laufzeitadäquaten durchschnittlichen Zinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.

Dies hat in der Niedrigzinsphase die Bilanzen und das Eigenka...