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BFH 15.05.2024 IV R 21/21, Kommentierte Nachricht BBK 18/2024 S. 824

Gewerbesteuer | Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Pipeline-Betrieb

Der Gewerbesteuermessbetrag für einen Pipeline-Betrieb, der über eine Betriebsstätte am Verwaltungssitz sowie über eine mehrgemeindliche Betriebsstätte in Gestalt des eigentlichen Rohrleitungsnetzes verfügt, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne zu zerlegen. Werden Arbeitnehmer nur am Verwaltungssitz beschäftigt, nicht aber am Pipelinenetz, steht der Zerlegungsanteil nur der Betriebsstätte am Verwaltungssitz zu.

[i]Verwaltungssitz in A-Stadt und Rohrleitungsnetz in vier anderen Städten Die Klägerin betrieb in Deutschland ein Rohrleitungsnetz zum Transport von Gasen. Ihr Verwaltungssitz befand sich in A-Stadt, wo im Streitjahr neben dem Geschäftsführer 9-10 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Die Arbeitnehmer betreuten auch Rohrleitungsnetze anderer Unternehmen. In vier weiteren Städten befanden sich oberirdische Absperrarmaturen zur Einspeisung und Abgab...