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NWB BB 9/2024 S. 257

Auslandsaufenthalt: Aktuelle Werte zum Kaufkraftausgleich

Sind die Lebenshaltungskosten an einem ausländischen Dienstort höher als in Deutschland, können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen – oft steuerfreien – Kaufkraftausgleich bezahlen. Dessen Höhe ergibt sich aus den Sätzen des Kaufkraftzuschlags im öffentlichen Dienst. Diese werden jährlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht und quartalsweise fortgeschrieben. Eine Gesamtübersicht mit Stand enthält das unter https://go.nwb.de/tdau4.