Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB-BB Nr. 9 vom Seite 274

Darlehen unter nahen Angehörigen – eine Finanzierungsalternative?

Gesetzliche Regelungen, Rechtsprechung und Praxisbeispiele

WP/StB Dr. Sebastian Haas

Darlehen unter nahen Angehörigen sind ein beliebtes Gestaltungsmittel, um Vermögen zu übertragen, Zinsen zu sparen oder Steuern zu optimieren. Gleichzeitig ist es aber auch eine Alternative zu einer Finanzierung durch fremde Dritte, die gerade in Zeiten gestiegener Zinsen und vorsichtiger Banken Bedeutung gewinnen kann. Doch nicht jedes Darlehen unter nahen Angehörigen ist steuerlich anerkannt. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Finanzamt das Darlehen nicht als Schenkung oder verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und damit dem Gestaltungsmittel die Grundlage entzieht. Zudem sind die zivilrechtlichen Regelungen zu beachten, die für die Wirksamkeit und Durchsetzung des Darlehensvertrags relevant sind. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Aspekte zu Darlehen unter nahen Angehörigen dargestellt und anhand von Praxisbeispielen erläutert.

Kernaussagen
  • Darlehen unter nahen Angehörigen können in der aktuell schwierigeren Lage eine Finanzierungsalternative sein.

  • Es kommt auf die Vertragsgestaltung und tatsächliche Umsetzung an.

  • Bei entsprechender Gestaltung können Steuervorteile mitgenommen werden.

I. Definition eines Darlehens unter nahen Angehörigen

Ein Darlehen unter nahen Angehörigen liegt vor, wenn ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer, mit dem er in einem engen verwandtschaftlichen oder persönlichen Verhältnis steht, ein Darlehen gewährt. Dabei kann es sich um ein verzinsliches oder ein unverzinsliches Darlehen handeln. Zu den nahen Angehörigen zählen insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwäger und Nichten und Neffen (vgl. auch § 15 AO). Nahe Angehörige können aber auch wirtschaftlich verbundene Personen und damit Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft sowie deren Angehörige sein.

II. Zivilrechtliche Regelungen

Ein Darlehen unter nahen Angehörigen ist ein schuldrechtlicher Vertrag nach § 488 BGB, der grundsätzlich der Vertragsfreiheit unterliegt. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien die Bedingungen des Darlehens, wie bspw. die Höhe, die Laufzeit, die Zinsen, die Tilgung und die Sicherheiten, frei vereinbaren können.

Allerdings müssen sie dabei die Grenzen der Angemessenheit beachten. Ein Darlehen ist z. B. sittenwidrig nach § 138 BGB, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, z. B. wenn es eine unangemessene Ausbeutung oder Abhängigkeit ausnutzt. Auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann problematisch sein, z. B. wenn die Zinsen oder die Sicherheiten deutlich überhöht sind. Solche Darlehen sind nichtig und können nicht eingeklagt werden. Abgesehen davon hängt die steuerliche an der zivilrechtlichen Anerkennung. Ebenso relevant ist die tatsächlich wie vereinbarte Durchführung des Vertrags. Die Finanzverwaltung legt hierfür enge Maßstäbe an (vgl. , BStBl 2011 I S. 37, NWB WAAAD-58971, sowie dessen Ergänzung durch , BStBl 2014 I S. 809, NWB AAAAE-63503).

Ein Darlehen unter nahen Angehörigen muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, es sei denn, es handelt sich um ein Grundschulddarlehen oder ein Hypothekendarlehen. Allerdings ist es aus Beweisgründen ratsam, ein Darlehen unter nahen Angehörigen schriftlich zu dokumentieren.

Dabei sollte der Darlehensvertrag folgende Angaben enthalten: