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BFH Urteil v. - V R 74/96 BStBl 1999 II S. 104

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. cUStG 1980 § 2EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, Satz 2Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6

1. Aufwendungen für eine nachhaltig vermietete Motorjacht sind Aufwendungseigenverbrauch 2. Aufwendungseigenverbrauch umfaßt nur Aufwendungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben 3. Keine Begrenzung der Besteuerung auf die die Erlöse übersteigenden Aufwendungen

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine Motorjacht, die der Erwerber nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen (unternehmerisch) - aber ohne Gewinnabsicht - vermietet, unterliegen dem Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1980 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 EStG.

2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1980 bezweckt die Umsetzung des Ausschlusses von Repräsentationsaufwendungen vom Vorsteuerabzugsrecht gemäß Art. 17 Abs. 6. der Richtlinie 77/388/EWG. Der Eigenverbrauch erfaßt daher nur solche Aufwendungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

3. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1980 kann nicht (je Besteuerungszeitraum) auf den Betrag der Aufwendungen begrenzt werden, der die Entgelte für die unternehmerische Verwendung des sog. Repräsentationsgegenstands übersteigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 104
HAAAA-96381

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