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BFH Urteil v. - V R 57/97 BStBl 1999 II S. 102

Gesetze: HGB § 89 bUStG 1980/1991 § 3 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 5UStG 1980/1991 § 4 Nr. 5

Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89 b HGB sind Entgelt für die zuvor erbrachten Vermittlungsleistungen. Soweit diese nach § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG steuerfrei erbracht wurden, sind auch die Ausgleichszahlungen steuerbefreit

Leitsatz

Der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB ist Teil der Gegenleistung für die Vermittlungsleistungen eines Handelsvertreters. Wenn die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters für den Auftraggeber steuerfrei erbracht werden, darf der Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mit Umsatzsteuer belastet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 102
XAAAA-96380

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