Gesetze: HGB § 89
bUStG 1980/1991 § 3 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
Nr. 5UStG 1980/1991 § 4 Nr.
5
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach
§ 89 b HGB sind
Entgelt für die zuvor erbrachten Vermittlungsleistungen. Soweit diese nach
§ 4 Nr. 5 Buchst. c UStG
steuerfrei erbracht wurden, sind auch die
Ausgleichszahlungen steuerbefreit
Leitsatz
Der Ausgleichsanspruch nach
§ 89 b HGB ist
Teil der Gegenleistung für die Vermittlungsleistungen eines
Handelsvertreters. Wenn die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters
für den Auftraggeber steuerfrei erbracht werden, darf der
Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mit
Umsatzsteuer belastet werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 102 XAAAA-96380
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