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Bekanntgabe an Bevollmächtigten einer zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten GmbH
Die Neubestellung eines Liquidators ist zur Bekanntgabe eines Bescheids nicht erforderlich, wenn eine gelöschte Kapitalgesellschaft durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, der bereits vor Löschung bestellt wurde und dessen Bevollmächtigung die Entgegennahme von Entscheidungen der Finanzbehörde umfasst. Eine vor Löschung erteilte Vollmacht wirkt insoweit fort (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 122 Nr. 2.8.3.2.; Bezug: § 122 Abs. 1, § 218 Abs. 2 Satz 1 AO).
Steuerrechtlich wird eine gelöschte GmbH als fortbestehend angesehen, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide oder Haftungsbescheide angreift.