Steuerliche Fragen rund ums Sommerfest
Wer gut und viel arbeitet, darf auch feiern!
Unter diesem Motto laden Unternehmen gern ihre Mitarbeiter zu einem betrieblichen Sommer- und/oder später im Jahr zu einem Weihnachtsfest ein. Diese Feste sollen das Gemeinschaftsgefühl stärken, denn sie bieten eine gute Gelegenheit, mit den Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Bereichen und Teams ins Gespräch zu kommen und neue Kontakte zu knüpfen. Damit solche Veranstaltungen auch im Nachhinein in guter Erinnerung bleiben, sind im Vorfeld viele Fragen – gerade auch aus steuerlicher Sicht – zu klären: Können die Veranstaltungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden? Besteht ein Vorsteuerabzug aus den Veranstaltungskosten? Entstehen mit der Übernahme von Feierkosten durch den Arbeitgeber steuerpflichtige geldwerte Vorteile, die eventuell pauschal besteuert werden können? Löst die Lohnsteuerpauschalierung dann eine Sozialversicherungsfreiheit aus? Was ist mit der Gefahr verdeckter Gewinnausschüttungen bei einem (beherrschenden) Gesellschafter/Geschäftsführer? Wann haben die zur Feier eingeladenen Personen aus der Teilnahme an den Feierlichkeiten eigene einkommensteuerpflichtige Einnahmen zu versteuern und kann der Einladende diese Besteuerung durch eine Pauschalierung zu seinen Lasten nach § 37b Abs. 1 EStG verhindern? Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Einordnung von Betriebsveranstaltungen, von Firmenfeiern anlässlich eines runden Firmenjubiläums und Feiern anlässlich der Ehrung einzelner Mitarbeiter, z. B. im Zusammenhang mit der Verabschiedung und/oder Diensteinführung neuer, zumeist leitender Mitarbeiter, zu. – Antworten auf diese nicht immer leicht zu beantwortenden Fragen gibt .
Schnell geantwortet hat die Finanzverwaltung auf das anwenderfreundliche Urteil des BFH zum 90 %-Einstiegstest bei der betrieblichen Erbschaftsteuer. Darin hatte das höchste deutsche Finanzgericht den 90 %-Einstiegstest in Bezug auf Handelsunternehmen, deren Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, dahingehend ausgelegt, dass bei der Berechnung die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Ging es im Urteilsfall um die Schenkung eines Handelsunternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, erweitern die obersten Finanzbehörden der Länder in ihren gleich lautenden Erlassen vom 19. Juni dieses Jahres den Anwendungsbereich auch auf den Erwerb von Todes wegen, alle anderen Rechtsformen sowie alle Branchen (z. B. Handwerksbranche). Damit sind zwar nicht alle, aber – so – doch zumindest eine der ganz großen Schräglagen des Erbschaftsteuerrechts größtenteils beseitigt, was in weiten Teilen der Steuerlandschaft für Aufatmen sorgt.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2225
OAAAJ-73063