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BBK Nr. 16 vom Seite 768

Gewinnvorab trotz Verlust möglich?

Leserfrage

Wolfgang Eggert

[i]bbk-leserfrage@nwb.deRegelmäßig erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.

Problem

[i]Neue Vorgaben zur Gewinnverteilung durch MoPeGDie gesetzlichen Regelungen zur Gewinnverteilung einer Personengesellschaft sind zwar durch das MoPeG verändert worden, ausreichend sind die Möglichkeiten für alle Praxisfälle aber dadurch immer noch nicht. Nach § 709 Abs. 3 BGB gilt, dass sich der Anteil am Gewinn einer GbR

  • vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen bemisst;

  • fehlen diese, erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge;

  • gibt es auch diese nicht, muss die Gewinnverteilung nach Köpfen vorgenommen werden.

Die Regelung gilt über §§ 120 Abs. 1 Satz 2 und 161 Abs. 2 HGB auch für alle dem HGB unterliegenden Personenhandelsgesellschaften. Sie ist abdingbar, was auch oft erforderlich ist, da unverändert die in der Praxis beliebten Vorweggewinne (Gewinnvorab) fehlen. Diese müssen individuell im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Hierzu hat uns folgende Leserfrage erreicht:

Frage:

Ist es richtig, dass ein Vorweggewinn (Gewinnvorab) nur dann möglich ist und eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung nur dann anwendbar ist, wenn ein ausreichend hoher Gewinn erwirtschaftet wurde?

Antwort

Für die korrekte Antwort hilft es, zunächst die Historie zu betrachten:

1. Gesetzliche Regelung vor MoPeG

§ 121 Abs. 1 Satz 1 HGB a. F. regelte, dass vom Gewinn zunächst ein Anteil in Höhe von 4 % des Kapitalanteils als Gewinnvorab dem Gesellschafter zuzurechnen war.S. 769

Nach § 121 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F. galt aber Folgendes: Reichte der Gewinn für diesen Gewinnvorab nicht aus, war ein „entsprechend niedrigerer Satze“ maßgeblich. Das bedeutete, die Summe der Kapitalkontenverzinsungen für die Gesellschafter konnte nicht höher sein als der Gewinn. Wurde ein Verlust ausgewiesen, ist die Kapitalkontenverzinsung vollständig entfallen.

Ergebnis I:

Der [i]Vor MoPeG: Kapitalkontenverzinsung nach HGB entfällt bei VerlustGewinnvorab für die Gewinnverteilung nach dem HGB a. F. (Kapitalkontenverzinsung) entfiel im Verlustfall.