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Keine Anwendung des § 8c KStG auf verrechenbare Verluste
Anmerkungen zum
Die Finanzverwaltung vertritt im Rahmen des § 8c KStG einen sehr umfassenden sachlichen Anwendungsbereich. Von einem Untergang betroffen seien demnach bei einem mehrheitlichen, schädlichen Gesellschafterwechsel u. a. auch lediglich verrechenbare Verluste nach § 15a EStG, die einer an einer Mitunternehmerschaft beteiligten Kapitalgesellschaft zugerechnet werden. Bereits im steuerrechtlichen Schrifttum ist umstritten, ob der Anwendungsbereich des § 8c KStG tatsächlich so weitgehend ist; die Ansicht der Finanzverwaltung wird vielfach abgelehnt. Nunmehr hat sich der BFH im vorliegenden Besprechungsurteil dieser ablehnenden Sichtweise und damit auch der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen. Für lediglich verrechenbare Verluste nach § 15a EStG einer Kapitalgesellschaft, die dieser aufgrund einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, ist die Regelung des § 8c KStG nicht anzuwenden. Diese können auch nach einem schädlichen Gesellschafterwechsel bei oder oberhalb der Kapitalgesellschaft weiterhin genutzt werden und mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden.
Gehrmann, Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften, infoCenter, NWB VAAAE-84242
Die Regelung des § 8c KStG ist auf Verluste nach § 15a EStG, die einer Kapitalgesellschaft als Kommanditistin aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, nicht anwendbar.
Der BFH folgte damit der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum.
Der BFH leitet dies letztendlich aus dem Wortlaut der Vorschrift ab.
I. Einleitung
[i]Strahl, Kein Wegfall eines verrechenbaren Verlusts i. S. des § 15a Abs. 4 EStG aufgrund von § 8c KStG, NWB 24/2024 S. 1622, NWB CAAAJ-68658Hackemann, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 8c, NWB LAAAJ-49179 Nach § 15a EStG kann der Verlust, der einem Kommanditisten im Rahmen seiner Beteiligung an der KG zugerechnet wird, weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Der Verlust darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden, sondern er mindert vielmehr die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Dadurch soll letztendlich verhindert werden, dass Verluste, die der Kommanditist aufgrund seiner auf die Einlage beschränkten Haftung wirtschaftlich i. E. nicht zu tragen hat, steuerlich zum Ausgleich mit anderen Einkünften genutzt werden können. Diese Verlustverrechnungsbeschränkung gilt auch für Kapitalgesellschaften insoweit, als sie als Kommanditist an einer KG beteiligt sind.