Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Insolvenzrechtliche Relevanz des neuen Personengesellschaftsrechts
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2276Die Personengesellschaft ist insolvenzfähig. Die Insolvenz eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter einer Personengesellschaft kann – abhängig von der Rechtsform der Gesellschaft, der Anzahl der insolventen und nicht insolventen Gesellschafter sowie der im Gesellschaftsvertrag möglicherweise abweichend vom Gesetz getroffenen Regelungen – zur Auflösung der Gesellschaft, zum Ausscheiden des insolventen Gesellschafters und zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft führen. Mit Wirkung zum ist das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) v. (BGBl 2021 I S. 3436) in Kraft getreten. Die Reform umfasst auch einige insolvenzrechtlich relevante Regelungen.
.
Insolvenzfähigkeit der Personenhandelsgesellschaften
Die Personengesellschaft bleibt mit der Aufgabe des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG seit dem als „rechtsfähige Personengesellschaft“ (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO n. F.) insolvenzfähig und wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen aufgelöst (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.; § 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB n. F.).
Folgen der Gesellschafterinsolvenz für die Personengesellschaft
[i]MoPeG verändert die Rechtslage bei der GbRUnterschiedliche Auswirkungen auf den Bestand der ...