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Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Teil 2
Wie im Teil 1 erläutert, sind bei der Einnahmen-Überschussrechnung die Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip gem. § 11 EStG zu erfassen. Teil 2 behandelt die Erfassung von Einlagen und Entnahmen, den Wechsel der Gewinnermittlungsmethode sowie die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten. Ein Übungsfall zur Erstellung der Anlage EÜR wird abschließend in Teil 3 folgen.
Privatentnahmen und Neueinlagen
Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann es zu Neueinlagen oder Privatentnahmen kommen, die ebenfalls steuerlich zu würdigen sind. Klassische Geldeinlagen oder -entnahmen wirken sich nicht auf den Gewinn aus. Hierbei handelt es sich um einen Vorgang auf reiner Vermögensebene, der ohne Gewinnauswirkung bleibt.
Werden jedoch Wirtschaftsgüter eingelegt oder entnommen, so sind diese steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für Nutzungseinlagen oder -entnahmen. Jeder dieser Vorgänge kann u. U. noch eine umsatzsteuerliche Betrachtung und die damit im Zusammenhang stehenden Konsequenzen auslösen.
Für Neueinlagen und Privatentnahmen gelten durch § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG die Bewertungsvorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 bis 7 EStG ebenfalls, denn hier darf es keine Abweichungen zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG geben. Einlagen sind daher gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit...