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NWB Nr. 32 vom Seite 2192

Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber Erben

Besprechung des Urteils des Hessischen

Pascal Bender

[i]Zugmaier/Nöcker/Pinter, § 193 AO, NWB WAAAH-01548 § 193 AO bestimmt den Personenkreis der Steuerpflichtigen, gegenüber denen das Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung – gemeinhin auch als Betriebsprüfung bezeichnet – anordnen kann. Dazu gehören nach § 193 Abs. 1 AO insbesondere selbständig tätige Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen. Ob im Fall des Versterbens eines Betriebsinhabers eine Prüfungsanordnung auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des Steuerpflichtigen erlassen werden kann, musste jüngst das (NWB YAAAJ-61267) entscheiden. Der folgende Beitrag stellt wichtige Grundlagen der Außenprüfung dar und zeigt auf, weshalb die Entscheidung des Hessischen FG zu der Duldungspflicht einer Außenprüfung durch die Rechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen im Lichte des Normzwecks der steuerlichen Außenprüfung und eines gesetz- und gleichmäßigen Steuervollzugs zu überzeugen weiß. Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. X B 73/23) anhängig.

I. Grundlagen der Außenprüfung

1. Bedeutung und Zweck der Außenprüfung

[i]§ 85 AO als AnknüpfungspunktGemäß § 85 Satz 1 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der ...