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Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber Erben
Darüber, ob eine Prüfungsanordnung auch gegenüber den Erben eines verstorbenen Unternehmers erlassen werden kann, hatte kürzlich das ( NWB YAAAJ-61267) zu entscheiden. Das Finanzgericht kam im Kontext des Normzwecks des § 193 Abs. 1 AO zu dem konsequenten und im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung auch wenig überraschenden Ergebnis, dass die Erben die Durchführung der Außenprüfung zu dulden haben.
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Normzweck der steuerlichen Außenprüfung
[i]Instrumentarium der SachverhaltsaufklärungDie steuerliche Außenprüfung gehört zu den umfangreichsten und intensivsten Sachaufklärungsmaßnahmen, die den Finanzbehörden zur Verfügung stehen, um dem gesetzlichen Auftrag einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Steuerfestsetzung und dessen Vollzug nachzukommen (vgl. auch Hannig in BeckOK AO, § 193 Rz. 4). § 193 AO regelt, gegenüber welchen Steuerpflichtigen eine Außenprüfung zulässigerweise angeordnet werden kann. Für die tatsächliche Durchführung einer Außenprüfung bedarf es wiederrum des Erlasses einer Prüfungsanordnung (§§ 196, 197 AO).
Entscheidungserheblicher Sachverhalt
Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Erben ihres im Dezember 2016 verstorbenen ...