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VG Würzburg 08.07.2024 W 8 K 24.111, NWB 31/2024 S. 2103

Coronahilfe | Rückforderung ausbezahlter Corona-Neustarthilfe

Eine unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung gewährte Corona-Neustarthilfe kann wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung in vollem Umfang zurückgefordert werden. Der Begünstigte muss sich die Fristversäumnis durch seinen beauftragten Steuerberater als prüfenden Dritten zurechnen lassen.

Anmerkung:

Mit Schlussbescheid v.  lehnte die IHK den Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe ab und verpflichtete die Antragstellerin nach Ansicht des Gerichts zu Recht, die erhaltene Zahlung zurückzuerstatten. Die IHK habe die Antragstellerin nicht noch einmal an die Frist zur Endabrechnung erinnern oder vor Erlass des Ablehnungsbescheids anhören müssen. Der Bewilligungsbescheid sei ausdrücklich nur vorläufig ergangen und ein Schlussbescheid sei vorbehalt...