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Corona | Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (BVerwG)
Das Verbot der Öffnung von
Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
v. war
rechtmäßig ( 3 CN 3.22).
Hintergrund: Nach § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO war die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf (wie zum Beispiel Lebensmittelhandel) und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte (unter anderem Drogerien, Garten- und Baumärkte, Buchhandel). Öffnen durften auch Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm. Für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel sah § 7 Abs. 1 Sächs-CoronaSchVO gesonderte Regelungen vor. Die Verordnung galt vom 20. April bis .
Sachverhalt: Die Antragst...