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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 6 vom Seite 14

Nachtarbeit – Welche Möglichkeiten haben Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung von Zulagen und Zuschlägen?

Eine Auswertung aktueller Rechtsprechung

Dr. Henning-Alexander Seel

In die Ausgestaltung der Vergütung der Nachtarbeit ist Bewegung gekommen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu grundlegende Entscheidungen getroffen, die im Folgenden ausgewertet werden sollen. Ferner werden Gestaltungshinweise erarbeitet, um die Vorgaben der Rechtsprechung in Bezug auf Zulagen und Zuschlägen in Tarifverträgen rechtskonform auszugestalten.

I. Gesetzliche Regelungen und Einordnung von Nachtarbeit

Eine explizite gesetzliche Regelung zur Nachtarbeit gibt es im Arbeitszeitgesetz sowie im Mutterschutzgesetz. Konkret regelt § 6 ArbZG die Nacht- und Schichtarbeit. § 5 MuSchG beinhaltet ein Verbot der Nachtarbeit. Die gesetzlichen Vorgaben sind allerdings überschaubar.

1. Begriffsbestimmungen und Leitplanken für die Ausgestaltung

a) Begriffsbestimmungen in § 2 ArbZG

Gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG ist Nachtzeit die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. In Bäckereinen und Konditoreinen ist die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr maßgeblich. Nachtarbeit wird in § 2 Abs. 4 ArbZG definiert als Arbeit, die mehr als zwei Stunden Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

b) Vorgaben gem. § 6 ArbZG

Geregelt ist ferner...

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