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BBK Nr. 15 vom Seite 720

Verlängerung der Nutzungsdauer bei Wohnimmobilien im Zeitablauf möglich?

Leserfrage

Wolfgang Eggert

[i]bbk-leserfrage@nwb.deRegelmäßig erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.

Problem

[i]Planmäßige Abschreibung über Dauer der voraussichtlichen Nutzung§ 253 Abs. 3 HGB regelt in den Sätzen 1 und 2 zur Abschreibung und der dabei zugrundeliegenden Nutzungsdauer Folgendes: „Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.“

Frage:

Die Geschäftsführung der X GmbH stellt fest, dass die von ihr im Anlagevermögen gehaltenen Wohnimmobilien deutlich länger genutzt werden können als die bisher angenommenen 50 Jahre. Es wird diskutiert, ob eine (im konkreten Fall realistische) Nutzungsdauer von 70 Jahren zugrunde gelegt werden kann. Wie muss die Geschäftsführung gegenüber dem Abschlussprüfer argumentieren, insbesondere im Hinblick auf die Stetigkeit?

Antwort

1. Grundlagen im Gesetz

[i]Bewertungsstetigkeit, aber nicht bei Ausnahmefällen§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB schreibt vor, die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten (Stetigkeit). Eine Abweichung ist nur in „begründeten Ausnahmefällen“ möglich.

Diese begründeten Ausnahmefälle nennt sowohl das IDW als auch die Kommentierung in durchaus beachtlicher Zahl. Auch das WP-Handbuch schließt sich den üblicherweise genannten Fällen an. S. 721

Über den in der Praxis vermutlich gar nicht selten vorkommenden Fall, nämlich der Anpassung einer sich im Zeitablauf als nicht mehr passenden, weil zu kurz angenommenen Nutzungsdauer, gibt es aber keine Ausführungen.

2. Liegt eine Methodenänderung vor?

[i]Keine Methodenänderung, sondern Korrektur einer bisherigen AnnahmeDieses vermeintliche Fehlen von Literaturstimmen ist jedoch nicht verwunderlich, weil es sich bei der begründeten Änderung einer Nutzungsdauer nach der Auffassung des Autors um keine Methodenänderung handelt. Geändert wird nämlich nicht die Methode, dass über die voraussichtliche Nutzungsdauer (z. B. linear) abgeschrieben wird. Vielmehr handelt es sich bei der Annahme einer „besseren“, sprich die wirtschaftliche Realität besser abbildenden Nutzungsdauer ggf. um eine Notwendigkeit. Pläne können sich ändern oder sich auch bei rückwirkender Betrachtung als unrichtig herausstellen. In diesem Fall sind die bisherigen Annahmen zu korrigieren.

Unter diesem Blickwinkel muss auch die Veröffentlichung des IDW gelesen werden:

„Bei der Bestimmung der voraussichtlichen Nutzungsdauer von Gebäuden und der Wahl der Abschreibungsmethode ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) zu beachten.“