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IWB Nr. 14 vom Seite 580

Neue Vorgaben zu Vorabverständigungsverfahren im Anwendungserlass zur Abgabenordnung

Dr. Oliver Busch und Daniel Retzer

[i]BMF, Schreiben v. 26.6.2024 - IV B 5 - S 1305/19/10003 :008, NWB IAAAJ-70058 Das BMF hat am den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu den §§ 89 und 89a geändert sowie das BMF-Schreiben (sog. Merkblatt) v.  bezüglich Vorabverständigungsverfahren aufgehoben. Damit wurde die Verwaltungsauffassung an die neue Rechtslage für Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreements, APA) angepasst und gleichzeitig verschärft. Insgesamt schreitet die Finanzverwaltung mit diesem Schritt weiter voran, die Anzahl der verrechnungspreisrelevanten Verwaltungsschreiben zu konsolidieren, indem das Merkblatt nun direkt in die AEAO integriert wird. Dies erscheint nicht zuletzt deshalb sinnvoll, da ab dem durch den neuen § 89a AO die verfahrensrechtlichen Aspekte von APA erstmals explizit in der Abgabenordnung geregelt sind. Der neue Abschnitt der AEAO gilt für alle APA, deren Anträge nach dem bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, d. h. nach Inkrafttreten des § 89a AO. Vor diesem Hintergrund entfaltet dieser somit auch Wirkung für bereits laufende Verfahren, weshalb es sinnvoll erscheint, mögliche Implikationen zeitnah zu eruieren. Im Folgenden soll die Verwaltungsauffassung zu § 89a AO überblicksartig dargestellt, mit der bisherigen Auffassung verglichen und einer kritischen Würdigung unterzogen werden.

Kernaussagen
  • Unilaterale Vorabverständigungen (z. B. verbindliche Auskünfte oder verbindliche Zusagen aus der Außenprüfung) für grenzüberschreitende Gewinnabgrenzungsfälle werden kategorisch abgelehnt, selbst nach erfolglosem bilateralen APA-Verfahren.

  • Um ein Scheitern des Verfahrens zu vermeiden, sollten die verfahrensseitigen Anforderungen (u. a. bezüglich einzureichender Unterlagen, Mitwirkungspflichten, Fristen) zwingend eingehalten werden. Aus demselben Grund empfiehlt es sich auch, unter Bezug auf die einschlägigen deutschen Regularien umfassend die Angemessenheit der avisierten Verrechnungspreismethode im Antrag darzulegen.

  • Steuerpflichtige sollten im Lichte der neuen Verwaltungsgrundsätze zeitnah mögliche Implikationen eruieren, aufgrund der rückwirkenden Anwendung für alle ab dem eingereichten Anträge auch für bereits laufende Verfahren.S. 581