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Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen
Das FG Rheinland-Pfalz hatte mit seinem Urteil vom () zu § 233a AO zu entscheiden, ob Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn und soweit ein steuerpflichtiger Unternehmer nur unterjährige Zinsvorteile erlangt hat. Das Urteil steht im Zusammenhang mit dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom selben Tag (3 K 1936/22 – ), in dem zu klären war, ob die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer sind aus Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Unternehmer nur unterjährige Zinsvorteile erlangt hat.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist als Organträgerin verschiedener Tochtergesellschaften – Organgesellschaften – unternehmerisch tätig. Die Umsatzsteuererklärung 2007, welche die Klägerin am beim FA einreichte, veranlagte das zuständige Finanzamt zunächst erklärungsgemäß. Nachfolgend änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 2007 mehrfach aus nicht streitgegenständlichen Gründen. Aufgrund interner Umstellungen bat die Klägerin das FA, bei der nächsten B...