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Prozesszinsen nach § 236 AO – Alte Regelung, neue Umstände!
Der für den Steuerpflichtigen erfolgreiche Ausgang eines Finanzgerichtsverfahrens löst regelmäßig einen entsprechenden Steuererstattungs- bzw. Steuervergütungsanspruch aus. Aufgrund der oftmals langen Verfahrensdauer sowohl des regelmäßig vorgelagerten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens entstehen darüber hinaus regelmäßig noch Zinsansprüche. Die aktuelle Entscheidung des ( NWB LAAAJ-67897) zeigt, dass auch die Festsetzung der Zinsen stets geprüft werden sollte.
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Festsetzung von Erstattungszinsen nach § 233a AO
[i]Erstattungszinsen nach § 233a AO betragen ab 1.1.2019 1,8 % p. a.Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Finanzgerichtsverfahrens, welches die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer betrifft (§ 233a Abs. 1 AO), ist ein entsprechender Erstattungsanspruch unter den weiteren Voraussetzungen des § 233a AO zu verzinsen. Für Verzinsungszeiträume ab dem beträgt der Zinssatz 0,15 % je vollen Monat, also 1,8 % für ein volles Jahr (§ 238 Abs. 1a AO).
Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 AO
[i]Prozesszinsen nach § 236 AO betragen 6 % p. a.Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder ...