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Umsätze innerhalb einer Organschaft sind nicht steuerbar
; Finanzamt T
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die entgeltlichen Leistungen innerhalb der Organschaft der Umsatzsteuer unterliegen oder aber als nicht steuerbar zu beurteilen sind.
I. Leitsatz
Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, die aus rechtlich selbständigen, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundenen Personen besteht und von einem Mitgliedstaat als einzige Steuerpflichtige bestimmt wird, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum deutschen Steuerrecht. Eine Stiftung öffentlichen Rechts ist Trägerin einer Universität, die auch einen Bereich für Universitätsmedizin unterhält. Die Stiftung ist Organträgerin einer GmbH. Die GmbH erbrachte i...