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Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist (Bezug: § 175b AO).
Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. „Nicht berücksichtigt“ sind übermittelte Daten, wenn sie nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden und damit nicht Eingang in die Steuerfestsetzung gefunden haben, so der BFH. Nicht zutreffend berücksichtigt sind demnach auch die übermittelten Daten, wenn die Auswertung oder Verarbeitung fehlerhaft erfolgt ist. Ein danach relev...